Rechtsanwalt Bernd Schöning § Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Im Bereich des Verkehrsrechts gibt es viele Versicherungen, die im Fall der Fälle angesprochen sein können, z. B.:
® Kfz-Haftpflichtversicherung
® Kaskoversicherung
® Teilkaskoversicherung
® Rechtschutzversicherung
® Krankenversicherung
® Rentenversicherung
® Berufsgenossenschaft
® Private Unfallversicherung
® Lohnfortzahlung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat die Funktion, dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls Schadensersatz zu leisten.
Da der Betrieb eines motorisierten Fahrzeuges perse schon gefährlich ist, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung auch
dann, wenn den Fahrer kein eigenes Verschulden trifft! Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt im Prinzip alle Schäden
bis zu einer Höchstgrenze ab. Es werden zum Beispiel bezahlt:
§ Sachschaden am Fahrzeug oder an anderen Gegenständen des Unfallgegners
§ Kfz-Sachverständige für die Ermittlung des Sachschadens
§ Mietwagenkosten
§ Wertminderung am Fahrzeug
§ Verdienstausfall
§ Schadenfolgekosten / Rechtsanwaltskosten
§ Schmerzensgeld
§ Unfallrente
§ Krankenbehandlungskosten
Die Kaskoversicherung hat den Sinn, den bei einem Unfall erlittenen Schaden am eigenen Pkw zu regulieren. Ange-
nommen Sie sind mit Ihrem Pkw bei Rot in die Kreuzung gefahren und es kommt zum Zusammenstoß. Den Schaden
des Unfallgegners übernimmt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber was ist mit dem Schaden an Ihrem Pkw? Hierfür
kommt Ihre Kaskoversicherung, sofern vorhanden, auf. Allerdings nur dann, wenn Sie den eigenen Schaden nicht grob
fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Das bedarf immer der Prüfung im Einzelfall.
Auch hier geht es um die Regulierung eines Schadens am eigenen Fahrzeug.
Ein Stein fliegt in die Windschutzscheibe, die Scheibe reißt. Das wäre ein typischer Fall für die Teilkaskoversicherung.
Eine Kasko-/Teilkaskoversicherung müssen Sie nicht abschließen. Diese Versicherung kann sich allerdings durchaus
bezahlt machen. Vor- und Nachteile zur Entscheidungsfindung können gern in einer neutralen Beratung erläutert werden.
Eine Rechtschutzversicherung für den Bereich Verkehrsrecht ist meiner Meinung nach von großer Wichtigkeit. Gerade bei
einem Verkehrsunfall kann der Gesamtschaden, der den Streitwert als Berechnungsgrundlage für Rechtsanwaltsgebühren
und Gerichtskosten bildet, hoch ausfallen. Dem entsprechend kann z. B. das Kostenrisiko bei einem Klageverfahren sein.
Dieses Kostenrisiko übernimmt eine Rechtsschutzversicherung für Sie, damit Sie selbst ohne Angst vor einer eventuellen
Kostenlast Ihre Ansprüche verfolgen können. Auch die Verfahrenskosten Ihrer Rechtsverfolgung in Bußgeldangelegenheiten
werden von der Rechtsschutzversicherung im Bedarfsfalle übernommen.
In der Regel ist jeder Mensch in der Bundesrepublik Deutschland krankenversichert, ganz gleich ob gesetzlich oder privat.
Die Krankenversicherung übernimmt automatisch die Behandlungskosten für die durch einen Verkehrsunfall erlittenen Ver-
letzungen. Der Verletzte hat gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung einen Schadensersatzanspruch
bezüglich der angefallenen Krankenbehandlungskosten. Dieser Anspruch geht für die von der eigenen Krankenversicherung übernommenen Kosten automatisch auf diese über. Die Krankenversicherung wendet sich selbst an die Gegenseite zur
Durchsetzung dieser Ansprüche.
Allerdings entstehen dem Verletzten häufig weitergehende Kosten, die nicht von der eigenen Krankenkasse abgedeckt sind
(z.B. Praxisgebühr, Eigenanteil für Rezepte, Heilmittelzuzahlungen). Und auch das von der Krankenkasse gezahlte Kranken-
geld fällt niedriger aus, als der Nettolohn. Diese Positionen sind dem Verletzten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ebenfalls zu ersetzen.
Welche Ansprüche zu erstatten sind, und wie hoch diese ausfallen, kommt immer auf den Einzelfall an.
Ein Verkehrsunfall kann schwere gesundheitliche Folgen haben. Eventuell kann der Geschädigte nicht mehr bzw. nicht mehr
in vollem Umfang in seinem bisherigen Beruf arbeiten. In einem solchen Fall besteht ggf. ein Anspruch auf eine Erwerbsun-
fähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente. Ob diese Renten allerdings ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard ent-
sprechend dem ursprünglichen Verdienst aufrecht zu erhalten, steht auf einem anderen Blatt. Auch diese Versorgungslücke
stellt einen Schadensersatzanspruch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung dar.
Ein wichtiger Punkt, der schnell vergessen wird, ist auch folgender:
Verringert sich der Verdienst, verringern sich auch die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und somit die
späteren Rentenansprüche.
Handelt es sich bei dem erlittenen Unfall um einen Arbeits- / Wegeunfall, dann übernimmt unter Umständen die Berufsge-
nossenschaft für Sie eine Vielzahl von finanziellen Leistungen zur körperlichen Wiederherstellung. In vielen Fällen sind die
Leistungen der Berufsgenossenschaft finanziell gesehen für Sie als Geschädigten sogar besser, als die Leistungen der
gegnerischen Haftpflichtversicherung. Wie die Leistungen und Vorteile aussehen, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.
Sie verfügen über eine private Unfallversicherung? Möglicherweise besteht auch hier ein Leistungsanspruch. Allerdings ist
dieser an strenge Vorgaben und Bedingungen geknüpft, die zwingend zu beachten sind, damit ein Anspruch nicht verwirkt
wird. Damit Sie nichts verschenken, lassen Sie sich fachmännisch beraten. Gern erläutere ich Ihnen die Einzelheiten und
alles Wichtige in einem persönlichen Gespräch.
Die Lohnfortzahlung ist zwar keine Versicherung, aber der Effekt ist derselbe. Denn wenn Sie wegen der bei einem Verkehrsun-
fall erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig erkrankt sind und daher keine Arbeitsleistung erbringen, zahlt Ihr Arbeitgeber trotzdem
für biszu sechs Wochen Ihnen weiterhin den Lohn. Die Lohnfortzahlung ist quasi also eine Arbeitslohnausfallversicherung für Sie.
Was nicht jeder weiß: Der Arbeitgeber hat in einem solchen Fall einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallgegner bzw.
dessen Versicherung. Und das nicht nur für den eigentlichen Lohn, der an Sie weitergezahlt wird, sondern auch für den Arbeitge-
beranteil an den Sozialversicherungsabgaben. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber daher, wenn Sie wegen einem Unfall arbeitsun-
fähig erkrankt sind und weisen Sie ihn auf den möglichen Erstattungsanspruch hin.
Damit Sie in Ihrem konkreten Fall wissen, welche Rechte Sie haben, was zu beachten ist und
wie am besten vorzugehen ist, sollten Sie so früh wie möglich fachmännischen Rat einholen.
Je eher, desto besser. Rufen Sie mich für eine erste Beratung gern an Tel. +49(0)2563 97670.