Rechtsanwalt Bernd Schöning  §  Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Ordnungswidrigkeit

Im Gegensatz zu Verkehrsstraftaten sind Verkehrsordnungswidrigkeiten "leichtere" Verstöße gegen das Straßenverkehrs-
recht, die mit Verwarnungs- und Bußgeldern, Punkten in Flensburg und unter Umständen mit einem Fahrverbot geahndet
werden. Hierzu gehören beispielsweise:

§ Rotlichtverstoß
§ Geschwindigkeitsverstoß
§ Vorfahrtsmissachtung
§ Missachtung eines Überholverbots


Sie werden direkt nach einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von der Polizei angehalten und befragt?
Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht. Nutzen Sie dieses Recht! Auch wenn Sie, sich gegenüber der Polizei erklären
zu wollen; die Gefahr, sich durch unbedachte Aussagen ggf. selbst zu belasten, ist zu groß. "Ich wollte doch nur schnell ..."
Allein dieser Satz könnte schon quasi als Schuldeingeständnis aufgefasst werden. Also Vorsicht; im wahrsten Sinne des
Wortes gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Ihnen wurde ein Anhörungsbogen zugeleitet wegen eines angeblichen Verkehrsverstoßes?
Auch hier können Sie sich schnell mit unbedachten Antworten ungewollt selbst belasten. Sie müssen einen Anhörungsbo-
gen nicht direkt am nächsten Tag an die Bußgeldbehörde zurückgeleiten. Riskieren Sie keine Aussagen, die Ihnen später
zum Nachteil gelangen könnten.

Ist Ihnen ein Bußgeldbescheid zugestellt worden?
ACHTUNG! Es laufen Fristen, die zwingend zu beachten sind. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist ab der Zu-
stellung nur innerhalb von 14 Tagen möglich. Wird diese Frist verpasst, ist es in der Regel zu spät.

Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist übrigens nicht nur dann sinnvoll, wenn der gemachte Tatvorwurf
ganz oder teilweise bestritten wird. Nehmen wir folgenden Fall:
Sie sind selbständig tätig und auf den Führerschein angewiesen. Sie haben die zulässige Geschwindigkeit derart übertreten,
dass ein Fahrverbot von einem Monat droht. Es handelt sich jedoch um Ihre erste Verfehlung. Gestehen Sie den Tatvorwurf
zu, kann ein Einspruch mit entsprechender Begründung unter Umständen die zuständige Bußgeldbehörde dazu bewegen,
von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch zu machen und das verhängte Fahrverbot z. B. wegen "besonderer Härte" oder
Unverhältnismäßigkeit in eine erhöhte Geldbuße umwandeln.
Lässt sich die Bußgeldbehörde nicht zur Aufhebung oder Abänderung des Bußgeldbescheides bewegen, wird das Verfahren
über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Von dort wird ein Verhandlungstermin angesetzt. In
diesem Termin besteht noch einmal die Möglichkeit, alle für Sie wichtigen Punkte vorzutragen mit dem Ziel, den Richter zur
Aufhebung bzw. Abänderung des Bußgeldbescheides zu bewegen.

Die vorgenannten Punkte sollen und können nur einen kleinen Einblick in die möglichen Fallkonstellationen geben.
Bitte beachten Sie: Jeder Fall ist anders! Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitung:
§ innerorts nicht gleich außerorts
§ Führerscheinneuling nicht gleich erfahrener Fahrer
§ Ersttäter nicht gleich Wiederholungstäter


Damit Sie in Ihrem konkreten Fall wissen, welche Rechte Sie haben, was zu beachten ist und
wie am besten vorzugehen ist, sollten Sie so früh wie möglich fachmännischen Rat einholen.
Je eher, desto besser. Rufen Sie mich für eine erste Beratung gern an
Tel. +49(0)2563 97670.